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RG, 25.10.1921 - Rep. II. 142/21 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Beurteilung eines dem Abschluß des endgültigen Gesellschaftsvertrags vorausgeschickten Vorstadiums.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesellschaft auf unbestimmte Zeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 103, 73
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 12.11.1992 - IX ZR 237/91
Anscheinbeweis bei Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit - Mittelbare …
Das trifft zwar im Ansatz insoweit zu, als für wichtige Verträge, wie sie Sicherungsabreden über die Bestellung von Grundpfandrechten in aller Regel darstellen, gerade im Verkehr mit Banken eine Beurkundungsvereinbarung gemäß § 154 Abs. 2 BGB vermutet wird (vgl. RGZ 103, 73, 75; BGHZ 109, 197, 200;… BGH, Urt. v. 16. Juni 1981 - V ZR 114/80, WM 1982, 443, 444). - BGH, 16.06.1981 - V ZR 114/80
Mündliche Vereinbarung zur Sicherung einer Grundschuld - Erklärungsbewusstsein …
Dabei ist zu berücksichtigen, daß für wichtige und langfristige Verträge, wie sie Sicherungsabreden über die Bestellung einer Grundschuld in aller Regel darstellen, eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB vermutet wird (vgl. RGZ 103, 73, 75;… Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 154 Rdn. 11;… MünchKomm-Kramer § 154 Rdn. 12). - BGH, 28.11.1958 - I ZR 90/57
Rechtsmittel
Dagegen spricht vieles dafür, daß zwischen den Beteiligten stillschweigend ein von der Revision als "Vorgesellschaft" bezeichneter vorläufiger Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu BGHZ 11, 190, 192 [BGH 28.11.1953 - II ZR 188/52] ; RGZ 103, 73;… BGB RGRK 10. Aufl. § 705 Anm. 2). - BGH, 07.03.1968 - III ZR 185/65
Rückgriffsansprüche aus Bürgschaft - Persönliche Darlehensgewährung und kein …
Sie geht mit dem Kommentar zum BGB von Staudinger-Keßler (…11. Aufl. 1957, Rdz 63 f vor § 705) und im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 103, 73) von folgendem Begriff aus:. - BGH, 18.02.1963 - VII ZR 106/61
Rechtsmittel
Damit entfallen alle Ansprüche der Parteien gegeneinander, die sich aus gesellschaftrechtlichen Beziehungen, insbesondere aus einem auch nur stillschweigend geschlossenen Vorvertrag zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrags (vgl. hierzu u.a. BGHZ 11, 190; 13, 320, 323, f [BGH 12.05.1954 - II ZR 167/53]; RGZ 103, 73), ergeben könnten.